Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen
Die jährliche Unterweisung für Bedienpersonal von Hubarbeitsbühnen ist Pflicht und wird gemäß §12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und §12 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie nach §4 DGUV 1 gesetzlich vorgeschrieben und geregelt. Ziele einer Unterweisung sind die sachgemäße Bedienung und der routinierte Umgang, um somit einen sicheren Einsatz von Arbeitsbühnen zu gewährleisten. Die Beyer-Akademie bietet regelmäßig Termine an, aber auch individuell abgestimmte sowie Inhouseschulung.
Schulungstermin für Unterweisung anfragen
Schulungsdauer: einen halben Tag
Voraussetzung zur Teilnahme: Der Teilnehmer muss bereits über einen Befähigungsnachweis zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen (z. B. IPAF Pal Card) verfügen und diesen vorlegen. Noch keinen Befähigungsnachweis? Dann nehmen Sie an einer IPAF-Schulung teil.
Hinweis: Eine Unterweisung ist eine Sicherheitsschulung und ersetzt nicht die maschinenspezifische Einweisung (konkrete Bedienung, Risiken, Sicherheitsfunktionen, Warnhinweise des Herstellers etc.)
Je nach Branche werden unterschiedliche Arbeitsbühnentypen verwendet. Bediener, z. B. aus dem Veranstaltungsumfeld, sind anderen Risiken ausgesetzt als Bedienpersonal aus dem Hochbau. Eine Unterweisung ist somit firmen- als auch anwenderbezogen aufgebaut. Die Aufklärung über Gefahren, denen die Bediener beim Einsatz der jeweiligen Arbeitsbühne ausgesetzt sind, ist ein Schwerpunkt. Das nötige Wissen zur Prävention vermitteln, d.h. zur Abwendung der Gefahren durch entsprechende Schutzmaßnahmen, ein weiterer.
Die Unterweisung wird nach DGU Vorschrift 1 §4 durchgeführt und beinhaltet rechtliche Grundlagen, Informationen zur Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen und Erläuterungen zu den folgenden Vorschriften und Grundsätzen der DGUV:
Auszug aus § 4 DGUV Vorschrift 1:
„§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre
Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.“
Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund die jährliche Teilnahme an einer Unterweisung vorgeschrieben. Bediener von Hubarbeitsbühnen sollen in der Lage sein, Gefahren zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen anzuwenden. Durch ein routiniertes und umsichtiges Arbeitsverhalten kann ein großer Teil an Arbeitsunfällen vermieden werden. Eine regelmäßige Wiederholung sorgt dafür, dass das Wissen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen stets präsent und aktuell ist.
Weitere Vorteile:
Noch Fragen?
Sie haben noch Fragen rund um das Thema Unterweisung, Einweisung oder auch zum „Führerschein für Arbeitsbühnen“ (IPAF Pal Card)? Dann rufen Sie uns einfach an. Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen rund um unser Schulungsangebot.