DGUV Grundsatz 308-009

Der DGUV Grundsatz 308-009 legt die Voraussetzungen für die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrerinnen und Fahrern von geländegängigen Teleskopstaplern fest. Der Grundsatz gilt sowohl für geländegängige Teleskopstapler mit veränderlicher Reichweite (DIN EN 1459-1) als auch für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2).

Er definiert die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, die Fahrer und Fahrerinnen besitzen müssen, um Teleskopstapler sicher zu bedienen. Weiter regelt er die Voraussetzungen für die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber, die gesundheitlichen Voraussetzungen und die Dauer und Inhalte der praktischen Ausbildung.

Durch die DGUV Grundsatz 308-009 soll sichergestellt werden, dass Bediener von Teleskopstaplern über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Maschinen sicher zu bedienen und mögliche Gefahren zu erkennen.

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