Arbeitsbühnen-Bedienerschulung gem. DGUV 308-008
Für den Einsatz einer Hubarbeitsbühne ist es unverzichtbar, dass der Bediener Fachkenntnisse in Theorie und Praxis zu den Funktionen und zum Betrieb der Arbeitsbühne hat. Weiterhin muss der Bediener eventuelle Gefahren kennen, einschätzen und vermeiden können. Mit der von der Akademie angebotenen Arbeitsbühnen-Bedienerschulung gemäß DGUV 308-008 erwerben Bediener das theoretische und praktische Wissen, um Einsätze mit einer Hubarbeitsbühne sicher auszuführen, so dass Gefahren und Risiken und Bedienfehler auf ein Minimum beschränkt werden.
Die Schulung für Bediener von Hubarbeitsbühnen gem. DGUV 308-008 besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Das bietet den Vorteil, dass die Theorie auch direkt in der Praxis umgesetzt wird.
Die Arbeitsbühnen-Bedienerschulung gemäß DGUV 308-008 entspricht den gesetzlichen Vorschriften für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen in Deutschland. Neben der national gültigen Arbeitsbühnen-Bedienerschulung gem. 308-008 bietet die Akademie auch die international anerkannten IPAF-Schulungen an.
Die Arbeitsbühnen-Bedienerschulung wird durch eine theoretische und praktische Prüfung abgeschlossen. Die Abschlussprüfung für den theoretischen Teil erfolgt schriftlich. In der Regel ist das ein Multiple-Choice-Test. Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei wird das sichere Fahren und der fachgerechte Umgang mit der Hubarbeitsbühne geprüft. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten die Teilnehmer eine Zertifizierung gemäß den DGUV 308-008-Richlinien. Die Zertifizierung hat eine unbefristete Gültigkeit, aber hier ist auf die gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen zu achten. Die jährliche Unterweisung wird auch von der Akademie angeboten.
Unternehmer dürfen nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der jeweiligen Bühne unterwiesen sind und die ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Weitere Informationen dazu finden sich in der DGUV Vorschrift 100-500 Kapitel 2.10/2.1
Beschäftigungsbeschränkung:
Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.
Neben einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsbühnen-Bedienerschulung und dem entsprechenden Nachweis zur Befähigung beim Unternehmer, müssen Bediener auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen: